Neben dem Standardprozess mit Gestellung der Ware an der Ausfuhrzollstelle oder der Möglichkeit der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes gem. § 12 Abs. 4 der AWV, bei der Sie die Ware am Vortag anmelden und am Versandtag vorhalten müssen, gibt es die Möglichkeit die Ausfuhren im vereinfachten Anmeldeverfahren (ehem. Zugelassener Ausführer) nach Art. 166 des UZK anzumelden.
Um die Vereinfachung in Anspruch zu nehmen, benötigen Sie allerdings eine förmliche Bewilligung Ihres zuständigen Hauptzollamts.
Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldverfahrens ist die mit Abstand wichtigste Vereinfachung bei der Ausfuhr. Beim vereinfachten Anmeldeverfahren wird auf die eigentliche Abfertigung bei der Ausfuhrzollstelle vor dem Abgang der Waren verzichtet, die Ware wird im Unternehmen (oder anderen zugelassenen Orten) gestellt und grds. automatisiert rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr zur Ausfuhr überlassen.
Inhaber der Bewilligung haben sich an die jeweiligen Vorgaben, die in der Bewilligung geregelt sind zu halten und haben zudem die Verpflichtung wichtige, eintretende Änderungen unmittelbar an das die Bewilligung erteilende Hauptzollamt zu melden (Monitoring).
Ein Teil des Bewilligungsantrags ist die Abgabe eines Warenkatalogs. Hierbei spielt die Angabe der richtigen Warenbezeichnung in den Ausfuhranmeldungen eine wichtige Rolle. Zollrechtlich korrekte Warenbezeichnungen sind in der Praxis oft ein Problem und führen zu Problemen mit den Behörden.
Lernen Sie im Tutorial ein weiteres wichtiges Merkmal der Anmeldung kennen, nämlich die Angabe der richtigen Unterlagencodierungen, die Aussagen über die Zulässigkeit Ihrer Ausfuhranmeldung treffen.
Sehen Sie am praktischen Beispiel, wie der Prüfprozess für die Ermittlung der Unterlagencodierung erfolgt, damit Sie rechtskonform anmelden können.
Zudem muss man sich auch die Frage stellen, wer überhaupt der Ausführer ist. Im Ausfuhrverfahren unterscheidet man zwischen dem zollrechtlichen und dem aussenwirtschaftsrechtlichen Ausführer. Es ist wichtig zu wissen, wann man überhaupt Ausführer ist und wann nicht, da mit der Übernahme von Verantwortung auch immer ein Haftungsrisiko einhergehen kann.