Manchmal werden von den Zollbehörden Einfuhrabgaben angefordert, die nicht oder nicht in voller Höhe gesetzlich geschuldet sind. Dies kann verschiedene Ursachen haben, z.B. Schreib- oder Rechenfehler im Abgabenbescheid oder die Anwendung zu hoher Abgabensätze.
Durch den Erlass bzw. die Erstattung des zu viel angeforderten Betrages kann die unzutreffende Abgabenfestsetzung nachträglich wieder korrigiert werden.
Es gibt gesetzlich konkret festgelegte Fälle, in denen die Abgaben erlassen oder erstattet werden können:
· Art. 116 Abs. 1 Unterabsatz 2 UZK (die Zollanmeldung wird für ungültig erklärt),
· Art. 117 UZK (der Abgabenbetrag ist gesetzlich nicht geschuldet),
· Art. 118 UZK (die importierten Waren sind schadhaft bzw. entsprechen nicht den Vertragsbedingungen)
· Art.119 UZK (die Abgabenerhebung beruht auf einem Irrtum der Zollbehörden).
· Sofern besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein Erlass oder eine Erstattung aber auch dann in Betracht kommen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt nicht in der gesetzlichen Auflistung enthalten ist (Art. 120 UZK – Erstattung/ Erlass aus Billigkeitsgründen).
In diesem Kurs werden wird Ihnen die unterschiedlichen Fälle anhand eines jeweils konkreten Fallbeispiels darstellen.
Zudem werden einige grundlegende Informationen zu den Voraussetzungen und dem Ablauf eines Erlass- oder Erstattungsverfahrens, die für alle Erlass- bzw. Erstattungsfälle gleichermaßen gelten, vermittelt:
Wer ist antragsberechtigt, in welcher Form und innerhalb welcher Fristen sind die Anträge zu stellen, gibt es Ausschlussgründe, in denen einen Erstattung bzw. ein Erlass versagt wird, bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen, innerhalb welcher Frist muss der Antrag von den Zollbehörden beantragt werden.
Dieser Kurs vermittelt einen umfassenden Überblick über die Grundlagen der Erstattung bzw. des Erlasses von Einfuhrabgaben. Einzelne Fälle der Erstattung bzw. des Erlasses werden in einem vertiefenden Spezialkurs noch einmal detaillierter beleuchtet.