Handel mit Embargoländern
Nach traditionellem Verständnis sind Embargos Wirtschaftssanktionen, die gegenüber einem bestimmten Staat verhängt werden. Der Außenwirtschaftsverkehr mit diesen Staaten wird nach Maßgabe des entsprechenden Embargos eingeschränkt oder sogar komplett untersagt. Ein typisches Beispiel für ein Embargo ist das Verbot, Rüstungsgüter in einen bestimmten Staat auszuführen (sog. Waffenembargo). Embargomaßnahmen können aber – je nach Zielrichtung – auch sonstige Wirtschaftsbereiche betreffen oder gegenüber einzelnen politischen Gruppierungen sowie Individuen gelten. So etwa zur Bekämpfung des Terrorismus. Ziel von Embargomaßnahmen ist es politischen Druck auf die vom Embargo betroffenen Beteiligten auszuüben, um diese zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen zu bewegen. Zu beachten ist, dass Embargos spezialgesetzliche Bestimmungen sind, welche den allgemeinen Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr vorgehen.
Embargomaßnahmen können sowohl nach dem Umfang der einzelnen Maßnahmen als auch nach den betroffenen Wirtschaftsbereichen sowie den Adressaten differenzieren (z.B. Staaten/Personen). Hinsichtlich des Umfangs der Beschränkungen kann zwischen Totalembargos und Teilembargos unterschieden werden.
Anhand der Angabe von Codierungen sollten Ausführer in der Ausfuhranmeldung rechtsverbindlich erklären, dass Sie eine Embargoprüfung vorgenommen haben. Fehlende Codierungen können dazu führen, dass die zollamtliche Abfertigung abgelehnt wird.
Verstöße gegen Embargovorschriften sind in der Regel strafbewehrt. Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind in den §§ 17 bis 19 AWG i. V. m. den §§ 80 ff. AWV aufgeführt.
In diesem Kurs erhalten Sie einen praxisbezogenen Überblick über die verschiedenen Embargomaßnahmen. Insbesondere anhand praktischer Fallbeispiele werden die verschiedenen Zielrichtungen der unterschiedlichen Embargomaßnahmen dargestellt.