Art. 5 Nr. 18 des Unionszollkodex definiert "Zollschuld" als die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten. Zur Entrichtung der Zollschuld ist der „Zollschuldner“ verpflichtet. Der Unionszollkodex unterscheidet dabei zwischen der „Einfuhrzollschuld“ und der „Ausfuhrzollschuld“; Ausfuhrzollschulden existieren zurzeit nicht, dass der Gemeinsame Zolltarif der Union keine Ausfuhrzölle vorsieht.
Voraussetzung für die Entrichtung der Einfuhrabgaben ist grundsätzlich, dass zuerst einmal eine Einfuhrzollschuld entsteht. Das Unionsrecht kennt hier zwei Entstehungstatbestände. Zum einen den Entstehungstatbestand nach Art. 77 Abs. 1 UZK, der in Betracht kommt, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Nicht-Unionsware in den zollrechtlich freien Verkehr oder die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben überführt wird.
Im Falle von Verstößen gegen die vielfältigen zollrechtlichen Vorschriften kommt ggf. eine Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 UZK in Betracht. Eine Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK kann dazu führen, dass Zollvergünstigungen wie z.B. Zollpräferenzen keine Anwendung finden. Auch kann eine Zollschuldentstehung nach Art. 79 UZK die Einleitung von Sanktionen durch die Zollverwaltung (Bußgeldverfahren, Strafverfahren) nach sich ziehen.
In diesem Kurs geben wir Ihnen einen Überblick über die Systematik der Einfuhrzollschuld nach Art. 77 und 79 UZK (Entstehung, Zeitpunkt, Zollschuldner).
Darüber hinaus beleuchten wir die Thematik der Bemessungsgrundlagen (Menge, Wert, Beschaffenheit, Zollsatz und Ursprung), anhand derer die Höhe der Zollschuld berechnet wird.
Die Zollschuld erlischt grundsätzlich durch die Entrichtung des Zollschuldbetrages; erst wenn die Zollschuld beglichen worden ist, können die Waren z.B. in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Sofern der Zollschuldner für den Zollschuldbetrag eine Sicherheit geleistet hat, kommt ggf. eine vorzeitige Überlassung der Waren in Betracht. Wir geben Ihnen in diesem Kurs einen einführenden Überblick in die Thematik der Sicherheitsleistung bzw. des sog. „Zahlungsaufschubs“.